Ihr ist keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen, da der Vorinstanz keine groben Verfahrensfehler vorgeworfen werden können (§ 201 Abs. 2 VRG). Die Reduktion der Gebühr erfolgt aufgrund eines revidierten Katasterwertes. Der Beigeladenen sind keine nennenswerten Aufwendungen entstanden, so dass sich die Frage einer Parteientschädi-gung schon deshalb nicht stellt. R e c h t s s p r u c h 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.