Daher ist die Rechnung Nr. 1-1293 antragsgenäss aufzuheben. Der Grundbuchverwalter von Y ist anzuweisen, die Gebühr für die Eigentumsübertragung der Grundstücke Nrn. 324, 327, 328, 358, 1715, 2002, 2019 und 2034 (Tagebuch-Nr. 842/2001) aufgrund der Vertragssum-me von Fr. 2'452'080.-- neu festzusetzen. 7. Die Beschwerdeführerin ist im Beschwerdeverfahren nur teilweise durchgedrungen. Sie hat daher die Hälfte der amtlichen Kosten von Fr. 1'000.--, somit Fr. 500.-- zu tragen (§ 200 VRG). Ihr ist keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen, da der Vorinstanz keine groben Verfahrensfehler vorgeworfen werden können (§ 201 Abs. 2 VRG).