Da die Beigeladene Mitschuldnerin dieser Gebühr (und der Auslagen) ist und dafür mit der Beschwerdeführerin solidarisch haftet (§ 23 Abs. 8 GBG), wurde der Beigela-denen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (§ 20 Abs. 1 VRG) Gelegenheit geboten, sich dazu zu äussern. Diese Gelegenheit nahm sie nicht wahr, so dass davon auszugehen ist, sie wende sich nicht gegen eine Gebührenrechnung von Fr. 4'904.15. Die Beigeladene teilte am 15. Juni 2005 denn auch telefonisch sinngemäss mit, angesichts der Gesamtsituation nehme sie die Erhöhung der Gebühr in Kauf. Daher ist die Rechnung Nr. 1-1293 antragsgenäss aufzuheben.