Die so berechnete Grund-buchgebühr betrage Fr. 4'904.15, sei also höher als die am 11. April 2001 in Rechnung ge-stellte Gebühr von Fr. 1'868.--. In Frage komme daher eine Erhöhung der Gebührenrech-nung Nr. 1-1293 auf Fr. 4'904.15 (zuzüglich Fr. 107.-- Mitteilungen, Nachschlagungen und Auslagen). Da die Beigeladene Mitschuldnerin dieser Gebühr (und der Auslagen) ist und dafür mit der Beschwerdeführerin solidarisch haftet (§ 23 Abs. 8 GBG), wurde der Beigela-denen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (§ 20 Abs. 1 VRG) Gelegenheit geboten, sich dazu zu äussern.