Die Beschwerdeführerin verlangt selbst, dass die Gebührenfestsetzung aufzuheben und die Gebühr ausgehend vom Kaufpreis mit Fr. 4'904.15 zu veranlagen sei (E. 2 Eventualantrag Ziff. 2). Die beigeladene Personalfürsorgestiftung der Z AG wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die geltende Katasterschatzung für die von der Rechnung Nr. 1-1293 betroffenen Grundstücke, total Fr. 1'797'800.-- betrage, also tiefer sei als der Kaufpreis von Fr. 2'452'080.--. Nach § 23 Abs. 3 GBG sei daher die höhere Vertragssumme massgebend. Die so berechnete Grund-buchgebühr betrage Fr. 4'904.15, sei also höher als die am 11. April 2001 in Rechnung ge-stellte Gebühr von Fr. 1'868.--.