Nach dem klaren Wortlaut von Gesetz und Verordnung ist in diesem Fall für die Gebührenfestset-zung nicht die tiefere Katasterschatzung, sondern die höhere Vertragssumme massgebend (§ 23 Abs. 3 GBG; § 2 Ziff. 1 aGBGT). Die so berechnete Grundbuchgebühr beträgt richti-gerweise Fr. 4'904.15 (2 Promille von Fr. 2'452'080.--). Die Beschwerdeführerin verlangt selbst, dass die Gebührenfestsetzung aufzuheben und die Gebühr ausgehend vom Kaufpreis mit Fr. 4'904.15 zu veranlagen sei (E. 2 Eventualantrag Ziff.