vgl. auch LGVE 1998 I Nr. 9). Daher ist der Grundbuchverwalter von Y anzuweisen, die Gebühr für die Eigentumsübertragung des Grundstücks Nr. 1197, aufgrund des ab Januar 2001 geltenden Katasterwertes von Fr. 10'072'800.-- neu festzusetzen. 6. Die geltende Katasterschatzung für die gemäss Rechnung Nr. 1-1293 (Tagebuch-Nr. 842/2001) übertragenen Grundstücke beträgt - wie vom Grundbuchverwalter zutreffend aus-geführt - total Fr. 1'797'800.--. Demgegenüber beträgt der Kaufpreis Fr. 2'452'080.--. Nach dem klaren Wortlaut von Gesetz und Verordnung ist in diesem Fall für die Gebührenfestset-zung nicht die tiefere Katasterschatzung, sondern die höhere Vertragssumme massgebend (§ 23 Abs. 3 GBG;