Diese ist nach § 154 Abs. 2 VRG zu berücksichtigen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die noch nicht rechtskräftige (§ 131 Abs. 1 VRG) Gebührenfestsetzung des Grundbuchverwalters von Y vom 11. April 2001 (Rechnung Nr. 1-1295 betr. Tagebuch-Nr. 844/2001) antragsgemäss aufzuheben. Zuständig für die Neufestsetzung bleibt in jedem Fall der Grundbuchverwalter, der über die in seinem Amt anfallenden Gebühren auch abzurechnen hat (§ 140 Abs. 2 VRG; vgl. Entscheid der Justiz-kommission vom 29. April 1999, JK 98 351; vgl. auch LGVE 1998 I Nr. 9).