Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Entscheidend ist unter anderem, dass § 23 Abs. 3 GBG ausdrücklich bestimmt, dass sich die Gebühr nach dem Katasterwert richtet, wenn die Vertragssumme niedriger oder nicht angegeben ist. 5. Im vorliegenden Fall ist somit gegen die vom Grundbuchamt Y in Aussicht genommene neue Rechnung betreffend Grundstück Nr. 1197 (Reduktion von Fr. 31'369.-- auf Fr. 20'145.60) nichts einzuwenden.