Das Erfor-dernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip, vgl. BGE 120 Ia 266 E. 2 lit. a) sei ohne weiteres erfüllt (LGVE 1995 I Nr. 16 E. 4 lit. a). Der Grundbuchverwalter könne und solle sich somit an den Katasterwert als minimale Berechnungsbasis für die Grundbuchabgabe halten. Es sei nicht seine Aufgabe, diese vom Gesetzgeber vorgegebene Bemessungsgrundlage in Frage zu stellen oder gar zu korrigieren. Die Parteien hätten es selber in der Hand, nötigen-falls auf dem Wege einer Revisionsschatzung wesentliche Veränderungen der Marktsituation in den Katasterwert einfliessen zu lassen. Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.