4. Hauptstreitpunkt bildet die Frage, ob sich der Kanton Luzern bei der Berechnung der Grund-buchgebühren statt auf den Verkehrswert (§ 23 Abs. 3 GBG und § 2 Ziff. 1 aGBGT: "Ver-tragssumme") auf den Katasterwert abstützen darf. In ihrem ausführlich begründeten Entscheid vom 16. August 2000 (JK 00 163 i.S. I. c. F.) hat die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern festgehalten, dass die vom Grundbuchamt für die Eintragung ins Grundbuch erhobene Abgabe nach dem klaren Wort-laut von § 23 Abs. 2 GBG (SRL Nr. 225) eine Gemengsteuer darstelle, die in keiner Bezie-hung zum Arbeitsaufwand des Beamten zu stehen brauche (vgl. dazu: BGE 82 I 286 f. E. 4 = ZBGR 38 S. 244 f. E. 4,