Der Mitbericht des Grundbuchinspektors vom 18. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführerin zur Orientierung zugestellt. 2.6. Am 31. Mai 2005 wurde die Personalfürsorgestiftung der Z AG von Amts wegen beigeladen (§ 20 Abs. 1 VRG). Zugleich wurde ihr Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. Sie nahm die Gelegenheit nicht wahr. 3. Am 1. Mai 2005 trat der Grundbuchgebührentarif (GBGT) vom 12. April 2005 in Kraft. Für dieses Verfahren ist noch der GBGT vom 17. März 1992 massgebend (§ 20 Abs. 2 GBGT). 4. Hauptstreitpunkt bildet die Frage, ob sich der Kanton Luzern bei der Berechnung der Grund-buchgebühren statt auf den Verkehrswert (§ 23 Abs. 3 GBG und § 2 Ziff.