842/2001) seien die ebenfalls rückwirkend per 1.1.2001 revidier-ten Katasterwerte massgebend. Da die Katasterwerte der Grundstücke Nrn. 327, 328, 2002, 2019 und 2034 nicht mehr in jenem von Grundstück Nr. 1197 enthalten sei, betrage hier die massgebende Katasterschatzung Fr.1'797'800.--. Davon ausgehend sei die ursprüngliche Rechnung zu korrigieren. 2.4. Mit Eingabe vom 10. Mai 2005 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Grundbuchamtes und verwies auf die Ausführungen zu ihrem Eventualan-trag. 2.5. Der Mitbericht des Grundbuchinspektors vom 18. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführerin zur Orientierung zugestellt.