Die Grundbuchgebühren seien aufgrund des Verkehrswertes zu erheben. Der Verkauf von Liegenschaften an die Z AG sei deshalb mit Grundbuchge-bühren von CHF 9,095.85 (Verkehrswert CHF 4,547,920 x 0.2 %) sowie der Verkauf von Liegenschaften an die Personalfürsorgestiftung der Z AG mit CHF 4,904.15 (Verkehrswert CHF 2,452,080 x 0.2 %) zu belegen. 3. Zwecks Berichtigung der Gebührenrechnung sei der Beschwerdeentscheid dem Grundbuchamt Y zuzustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.1. In der Folge wurde das Verfahren sistiert. Am 18. April 2005 wurde die Sistierung aufgeho-ben.