Sofern die revidierten Katasterwerte um 10 % höher bemessen würden als der heutige Verkehrswert oder gar nicht neu festgelegt würden, so sei auf den Even-tualantrag einzutreten. 4. Zwecks Berichtigung der Gebührenrechnung sei der Beschwerdeentscheid dem Grundbuchamt Y zuzustellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualanträge 1. Die Gebührenrechnungen Nr. 1-1293 sowie 1-1295 vom 11. April 2001 des Grundbuchamtes Y seien aufzuheben. 2. Die Grundbuchgebühren seien aufgrund des Verkehrswertes zu erheben.