Hauptanträge 1. Die Gebührenrechnungen Nr. 1-1293 sowie 1-1295 vom 11. April 2001 des Grundbuchamtes Y seien aufzuheben. 2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei solange zu sistieren, bis der Ent-scheid des Schatzungsamtes i.S. Revisionsschatzung gemäss § 9 des Geset-zes über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (SRL Nr. 626) vorliegt und rechtskräftig ist. Alsdann seien die Grundbuchgebühren aufgrund der zu revidierenden Katasterwerte zu erheben. 3. Sofern die revidierten Katasterwerte um 10 % höher bemessen würden als der heutige Verkehrswert oder gar nicht neu festgelegt würden, so sei auf den Even-tualantrag einzutreten.