Das Grundbuchamt ging von einem leicht tieferen Wert von Fr. 934'000.-- aus. 1.4. Bei der Rechnungsstellung betrachtete das Grundbuchamt Y - gemäss eigener Darstellung - die beiden Anmeldungen als "Einheit" und berücksichtigte bei Tagebuch-Nr. 842/2001 nur einen Katasterwert von Fr. 934'000.-- für die drei Grundstücke Nrn. 324, 358 und 1715, wäh-rend bei Tagebuch-Nr. 844/2001 der Katasterwert für alle übrigen Grundstücke im Betrag von Fr. 15'684'500.-- als Grundlage herangezogen wurde, obwohl dieses Geschäft an sich nur das Grundstück Nr. 1197 betraf. 2. Mit rechtzeitiger Eingabe vom 10. Mai 2001 beantragte die Beschwerdeführerin: Hauptanträge 1.