Bei der Berechnung der Grundbuchgebühren darf auf den Katasterwert abgestellt werden, wenn dieser höher ist als der Verkehrswert. ====================================================================== E r w ä g u n g e n 1. Mit zwei öffentlich beurkundeten Kaufverträgen vom 3. April 2001 verkaufte die X AG diverse Grundstücke in W. Streitgegenstand sind die zwei hierauf gestellten Gebührenrechnungen des Grundbuchamtes Y vom 11. April 2001. 1.1. Gebührenrechnung Nr. 1-1293 Der Gebührenrechnung Nr. 1-1293 (Tagebuch-Nummer 842/2001) im Betrage von Fr. 1'868.-- (zuzüglich Fr. 107.-- Mitteilungen, Nachschlagungen und Auslagen) liegt der Verkauf der Grundstücke Nrn.