{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-01-128_2005-06-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2594", "Checksum": "877c3a23dab12a699ee4bc417488c5a4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 01 128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 21.06.2005 JK 01 128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 23 Abs. 2 GBG. Bei der Berechnung der Grundbuchgebühren darf auf den Katasterwert abgestellt werden, wenn dieser höher ist als der Verkehrswert. | Beurkundungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:48", "Checksum": "a7dbccb48bf9b14d4ff4a0b12e336e6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 21.06.2005 JK 01 128\nRegeste:\n§ 23 Abs. 2 GBG. Bei der Berechnung der Grundbuchgebühren darf auf den Katasterwert abgestellt werden, wenn dieser höher ist als der Verkehrswert. | Beurkundungsrecht\n\n Daher ist die Rechnung Nr. 1-1293 antragsgenäss aufzuheben. Der Grundbuchverwalter von Y ist anzuweisen, die Gebühr für die Eigentumsübertragung der Grundstücke Nrn. 324, 327, 328, 358, 1715, 2002, 2019 und 2034 (Tagebuch-Nr. 842/2001) aufgrund der Vertragssum-me von Fr. 2'452'080.-- neu festzusetzen. 7. Die Beschwerdeführerin ist im Beschwerdeverfahren nur teilweise durchgedrungen. Sie hat daher die Hälfte der amtlichen Kosten von Fr. 1'000.--, somit Fr. 500.-- zu tragen (§ 200 VRG). Ihr ist keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen, da der Vorinstanz keine groben Verfahrensfehler vorgeworfen werden können (§ 201 Abs. 2 VRG). Die Reduktion der Gebühr erfolgt aufgrund eines revidierten Katasterwertes. Der Beigeladenen sind keine nennenswerten Aufwendungen entstanden, so dass sich die Frage einer Parteientschädi-gung schon deshalb nicht stellt. R e c h t s s p r u c h 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Gebührenfestsetzungen des Grundbuch-verwalters von Y vom 11. April 2001, Rechnung Nr. 1-1293 (Tagebuch-Nummer 842/2001) und Nr. 1-1295 (Tagebuch-Nummer 844/2001) in den Beträgen von Fr. 1'868.-- und Fr. 31'369.-- (je zuzüglich Fr. 107.-- Mitteilungen, Nachschlagungen und Auslagen), werden auf-gehoben. Der Grundbuchverwalter von Y wird angewiesen, die Gebühren für die Eigentums-übertragungen im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Hälfte der amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 1'000.-- festgelegt. Die kantonale Gerichtskasse hat der Be-schwerdeführerin somit Fr. 500.-- (Fr. 1'000.-- Kostenvorschuss abzüglich amtliche Kosten Fr. 500.--) zurückzuerstatten. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 3. Dieser Entscheid ist der Beschwerdeführerin, der Beigeladenen, dem Grundbuchverwalter von Y und dem Grundbuchinspektorat des Kantons Luzern sowie der Z AG zuzustellen. Luzern, 21. Juni 2005 (JK 01 128) (Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 17. August 2005 nicht eingetreten. Eine gegen die vom Grundbuchamt neu gestellte Gebührenrechnung gerichtete staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 20. September 2005 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.) |"}