{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-01-128_2005-06-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2594", "Checksum": "877c3a23dab12a699ee4bc417488c5a4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 01 128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 21.06.2005 JK 01 128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 23 Abs. 2 GBG. Bei der Berechnung der Grundbuchgebühren darf auf den Katasterwert abgestellt werden, wenn dieser höher ist als der Verkehrswert. | Beurkundungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:48", "Checksum": "a7dbccb48bf9b14d4ff4a0b12e336e6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 21.06.2005 JK 01 128\nRegeste:\n§ 23 Abs. 2 GBG. Bei der Berechnung der Grundbuchgebühren darf auf den Katasterwert abgestellt werden, wenn dieser höher ist als der Verkehrswert. | Beurkundungsrecht\n\n Beschwerdeführerin zur Orientierung zugestellt. 2.6. Am 31. Mai 2005 wurde die Personalfürsorgestiftung der Z AG von Amts wegen beigeladen (§ 20 Abs. 1 VRG). Zugleich wurde ihr Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. Sie nahm die Gelegenheit nicht wahr. 3. Am 1. Mai 2005 trat der Grundbuchgebührentarif (GBGT) vom 12. April 2005 in Kraft. Für dieses Verfahren ist noch der GBGT vom 17. März 1992 massgebend (§ 20 Abs. 2 GBGT). 4. Hauptstreitpunkt bildet die Frage, ob sich der Kanton Luzern bei der Berechnung der Grund-buchgebühren statt auf den Verkehrswert (§ 23 Abs. 3 GBG und § 2 Ziff. 1 aGBGT: \"Ver-tragssumme\") auf den Katasterwert abstützen darf. In ihrem ausführlich begründeten Entscheid vom 16. August 2000 (JK 00 163 i.S. I. c. F.) hat die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern festgehalten, dass die vom Grundbuchamt für die Eintragung ins Grundbuch erhobene Abgabe nach dem klaren Wort-laut von § 23 Abs. 2 GBG (SRL Nr. 225) eine Gemengsteuer darstelle, die in keiner Bezie-hung zum Arbeitsaufwand des Beamten zu stehen brauche (vgl. dazu: BGE 82 I 286 f. E. 4 = ZBGR 38 S. 244 f. E. 4, ZBGR 49 S. 74; zum Ganzen: LGVE 1995 I Nr. 16 E. 3). In dieser Bestimmung komme unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Gebührenansätze für die Eigentumsübertragung an Grundstücken und die Errichtung von Grundpfandrechten Abga-ben darstellten, die das Entgelt für die Eintragung im Grundbuch mit einer indirekten Steuer aus dem Akt der Eintragung verbinden. § 23 Abs. 2 und 3 GBG unterstellten die Eintragung von Eigentum an Grundstücken und Grundpfandrechten ins Grundbuch einer Gemengsteuer von 2 ¿ der Vertrags- bzw. Pfandsumme, mindestens aber des Katasterwertes. Das Erfor-dernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip, vgl. BGE 120 Ia 266 E. 2 lit. a) sei ohne weiteres erfüllt (LGVE 1995 I Nr. 16 E. 4 lit. a). Der Grundbuchverwalter könne und solle sich somit an den Katasterwert als minimale Berechnungsbasis für die Grundbuchabgabe halten. Es sei nicht seine Aufgabe, diese vom Gesetzgeber vorgegebene Bemessungsgrundlage in Frage zu stellen oder gar zu korrigieren. Die Parteien hätten es selber in der Hand, nötigen-falls auf dem Wege einer Revisionsschatzung wesentliche Veränderungen der Marktsituation in den Katasterwert einfliessen zu lassen. Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Entscheidend ist unter anderem, dass § 23 Abs. 3 GBG ausdrücklich bestimmt, dass sich die Gebühr nach dem Katasterwert richtet, wenn die Vertragssumme niedriger oder nicht angegeben ist. 5. Im vorliegenden Fall ist somit gegen die vom Grundbuchamt Y in Aussicht genommene neue Rechnung betreffend Grundstück Nr. 1197 (Reduktion von Fr. 31'369.-- auf Fr. 20'145.60) nichts einzuwenden. Durch die rückwirkende Neuschatzung wurde nachträglich eine für die Gebührenfestsetzung wesentliche neue Tatsache geschaffen, welche von der Beschwerde-führerin im Rahmen der am 11. April 2001 erfolgten Grundbuchgebührenfestsetzung noch nicht geltend gemacht werden konnte. Diese ist nach § 154 Abs. 2 VRG zu berücksichtigen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die noch nicht rechtskräftige (§ 131 Abs. 1 VRG) Gebührenfestsetzung des Grundbuchverwalters von Y vom 11. April 2001 (Rechnung Nr. 1-1295 betr. Tagebuch-Nr. 844/2001) antragsgemäss aufzuheben. Zuständig für die Neufestsetzung bleibt in jedem Fall der Grundbuchverwalter, der über die in seinem Amt anfallenden Gebühren auch abzurechnen hat (§ 140 Abs. 2 VRG; vgl. Entscheid der Justiz-kommission vom 29. April 1999, JK 98 351; vgl. auch LGVE 1998 I Nr. 9). Daher ist der Grundbuchverwalter von Y anzuweisen, die Gebühr für die Eigentumsübertragung des Grundstücks Nr. 1197, aufgrund des ab Januar 2001 geltenden Katasterwertes von Fr. 10'072'800.-- neu festzusetzen. 6. Die geltende Katasterschatzung für die gemäss Rechnung Nr. 1-1293 (Tagebuch-Nr. 842/2001) übertragenen Grundstücke beträgt - wie vom Grundbuchverwalter zutreffend aus-geführt - total Fr. 1'797'800.--. Demgegenüber beträgt der Kaufpreis Fr. 2'452'080.--. Nach dem klaren Wortlaut von Gesetz und Verordnung ist in diesem Fall für die Gebührenfestset-zung nicht die tiefere Katasterschatzung, sondern die höhere Vertragssumme massgebend (§ 23 Abs. 3 GBG; § 2 Ziff. 1 aGBGT). Die so berechnete Grundbuchgebühr beträgt richti-gerweise Fr. 4'904.15 (2 Promille von Fr. 2'452'080.--). Die Beschwerdeführerin verlangt selbst, dass die Gebührenfestsetzung aufzuheben und die Gebühr ausgehend vom Kaufpreis mit Fr. 4'904.15 zu veranlagen sei (E. 2 Eventualantrag Ziff. 2). Die beigeladene Personalfürsorgestiftung der Z AG wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die geltende Katasterschatzung für die von der Rechnung Nr. 1-1293 betroffenen Grundstücke, total Fr. 1'797'800.-- betrage, also tiefer sei als der Kaufpreis von Fr. 2'452'080.--. Nach § 23 Abs. 3 GBG sei daher die höhere Vertragssumme massgebend. Die so berechnete Grund-buchgebühr betrage Fr. 4'904.15, sei also höher als die am 11. April 2001 in Rechnung ge-stellte Gebühr von Fr. 1'868.--. In Frage komme daher eine Erhöhung der Gebührenrech-nung Nr. 1-1293 auf Fr. 4'904.15 (zuzüglich Fr. 107.-- Mitteilungen, Nachschlagungen und Auslagen). Da die Beigeladene Mitschuldnerin dieser Gebühr (und der Auslagen) ist und dafür mit der Beschwerdeführerin solidarisch haftet (§ 23 Abs. 8 GBG), wurde der Beigela-denen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (§ 20 Abs. 1 VRG) Gelegenheit geboten, sich dazu zu äussern. Diese Gelegenheit nahm sie nicht wahr, so dass davon auszugehen ist, sie wende sich nicht gegen eine Gebührenrechnung von Fr. 4'904.15. Die Beigeladene teilte am 15. Juni 2005 denn auch telefonisch sinngemäss mit, angesichts der Gesamtsituation nehme sie die Erhöhung der Gebühr in Kauf."}