{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-01-128_2005-06-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2594", "Checksum": "877c3a23dab12a699ee4bc417488c5a4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 01 128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 21.06.2005 JK 01 128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 23 Abs. 2 GBG. Bei der Berechnung der Grundbuchgebühren darf auf den Katasterwert abgestellt werden, wenn dieser höher ist als der Verkehrswert. | Beurkundungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:48", "Checksum": "a7dbccb48bf9b14d4ff4a0b12e336e6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 21.06.2005 JK 01 128\nRegeste:\n§ 23 Abs. 2 GBG. Bei der Berechnung der Grundbuchgebühren darf auf den Katasterwert abgestellt werden, wenn dieser höher ist als der Verkehrswert. | Beurkundungsrecht\n\n\n| Entscheid: | § 23 Abs. 2 GBG. Bei der Berechnung der Grundbuchgebühren darf auf den Katasterwert abgestellt werden, wenn dieser höher ist als der Verkehrswert. ====================================================================== E r w ä g u n g e n 1. Mit zwei öffentlich beurkundeten Kaufverträgen vom 3. April 2001 verkaufte die X AG diverse Grundstücke in W. Streitgegenstand sind die zwei hierauf gestellten Gebührenrechnungen des Grundbuchamtes Y vom 11. April 2001. 1.1. Gebührenrechnung Nr. 1-1293 Der Gebührenrechnung Nr. 1-1293 (Tagebuch-Nummer 842/2001) im Betrage von Fr. 1'868.-- (zuzüglich Fr. 107.-- Mitteilungen, Nachschlagungen und Auslagen) liegt der Verkauf der Grundstücke Nrn. 324, 327, 328, 358, 1715, 2002, 2019 und 2034 an die Personalfür-sorgestiftung der Z AG zum Kaufpreis: Fr. 2'452'080.-- zugrunde. Grundlage für die Gebüh-renrechnung war ein Katasterwert von Fr. 934'000.--. 1.2. Gebührenrechnung Nr. 1-1295 Der Gebührenrechnung Nr. 1-1295 (Tagebuch-Nummer 844/2001) im Betrage von Fr. 31'369.-- (zuzüglich Fr. 107.-- Mitteilungen, Nachschlagungen und Auslagen) liegt der Ver-kauf des Grundbuchstücks Nr. 1197 an die Z AG zum Kaufpreis von Fr. 4'547'920.-- zugrun-de. Grundlage für die Gebührenrechnung war ein Katasterwert Fr. 15'684'500.--. 1.3. Auf Grundstück Nr. 1197 befindet sich ein Fabrik- und Betriebsareal. Zum Areal gehörten schatzungstechnisch auch die Grundstücke Nrn. 327, 328, 2002, 2019 und 2034 (Betriebs-einheit). Das Schatzungsamt hatte daher für diese Grundstücke einen einzigen Schatzungs-wert im Betrag von Fr. 15'684'500.-- festgelegt. Dies ergibt sich aus dem Grundbuchauszug vom 28. Februar 2001. Während bei Grundstück Nr. 1197 unter \"Katasterschatzung\" ein Wert von \"Fr. 15'684'500.--\" eingesetzt ist, steht bei den Grundstücken Nrn. 327, 328, 2002, 2019 und 2034 unter \"Katasterschatzung\" jeweils die Bemerkung \"in 1197 enthalten\". Die Katatasterschatzung der übrigen Grundstücke Nrn. 324, 358 und 1715 betrug gesamthaft Fr. 934'700.--. Das Grundbuchamt ging von einem leicht tieferen Wert von Fr. 934'000.-- aus. 1.4. Bei der Rechnungsstellung betrachtete das Grundbuchamt Y - gemäss eigener Darstellung - die beiden Anmeldungen als \"Einheit\" und berücksichtigte bei Tagebuch-Nr. 842/2001 nur einen Katasterwert von Fr. 934'000.-- für die drei Grundstücke Nrn. 324, 358 und 1715, wäh-rend bei Tagebuch-Nr. 844/2001 der Katasterwert für alle übrigen Grundstücke im Betrag von Fr. 15'684'500.-- als Grundlage herangezogen wurde, obwohl dieses Geschäft an sich nur das Grundstück Nr. 1197 betraf. 2. Mit rechtzeitiger Eingabe vom 10. Mai 2001 beantragte die Beschwerdeführerin: Hauptanträge 1. Die Gebührenrechnungen Nr. 1-1293 sowie 1-1295 vom 11. April 2001 des Grundbuchamtes Y seien aufzuheben. 2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei solange zu sistieren, bis der Ent-scheid des Schatzungsamtes i.S. Revisionsschatzung gemäss § 9 des Geset-zes über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (SRL Nr. 626) vorliegt und rechtskräftig ist. Alsdann seien die Grundbuchgebühren aufgrund der zu revidierenden Katasterwerte zu erheben. 3. Sofern die revidierten Katasterwerte um 10 % höher bemessen würden als der heutige Verkehrswert oder gar nicht neu festgelegt würden, so sei auf den Even-tualantrag einzutreten. 4. Zwecks Berichtigung der Gebührenrechnung sei der Beschwerdeentscheid dem Grundbuchamt Y zuzustellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualanträge 1. Die Gebührenrechnungen Nr. 1-1293 sowie 1-1295 vom 11. April 2001 des Grundbuchamtes Y seien aufzuheben. 2. Die Grundbuchgebühren seien aufgrund des Verkehrswertes zu erheben. Der Verkauf von Liegenschaften an die Z AG sei deshalb mit Grundbuchge-bühren von CHF 9,095.85 (Verkehrswert CHF 4,547,920 x 0.2 %) sowie der Verkauf von Liegenschaften an die Personalfürsorgestiftung der Z AG mit CHF 4,904.15 (Verkehrswert CHF 2,452,080 x 0.2 %) zu belegen. 3. Zwecks Berichtigung der Gebührenrechnung sei der Beschwerdeentscheid dem Grundbuchamt Y zuzustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.1. In der Folge wurde das Verfahren sistiert. Am 18. April 2005 wurde die Sistierung aufgeho-ben. 2.2. Am 14./15. April 2005 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Einsprache-Entscheides des Schatzungsamtes des Kantons Luzern vom 11. April 2005 ein. Dabei hielt sie fest, dass sie die neu festgelegte Katasterschatzung für Grundstück Nr. 1197 im Betrage von Fr. 10'072'800.-- akzeptiere. 2.3. Das zur Vernehmlassung eingeladene Grundbuchamt Y reichte seine Stellungnahme samt einem aktuellen Grundbuchauszug am 28. April 2005 ein. Es führte im Wesentlichen aus, dass die Rechnung bei Grundstück Nr. 1197 gestützt auf den rückwirkend per 1.1.2001 revidierten Schatzungswert von Fr. 10'072'800.-- berichtigt werden könne. Für den Verkauf des Grundstückes Nr. 1197 (Tagebuch-Nr. 844/2001) werde daher die Grundbuchgebühr von Fr. 31'369.-- auf Fr. 20'145.60 reduziert (2 Promille von Fr. 10'072'800.--). Beim Verkauf der übrigen Grundstücke (324, 327, 328, 358, 1715, 2002, 2019, 2034; Tagebuch-Nr. 842/2001) seien die ebenfalls rückwirkend per 1.1.2001 revidier-ten Katasterwerte massgebend. Da die Katasterwerte der Grundstücke Nrn. 327, 328, 2002, 2019 und 2034 nicht mehr in jenem von Grundstück Nr. 1197 enthalten sei, betrage hier die massgebende Katasterschatzung Fr.1'797'800.--. Davon ausgehend sei die ursprüngliche Rechnung zu korrigieren. 2.4. Mit Eingabe vom 10. Mai 2005 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Grundbuchamtes und verwies auf die Ausführungen zu ihrem Eventualan-trag. 2.5. Der Mitbericht des Grundbuchinspektors vom 18. Mai 2005 wurde der"}