Nach unbenutztem Ablauf der richterlich angesetzten Frist ist auf das UR-Gesuch nach § 133 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 234 Abs. 3 ZPO zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht einzutreten (vgl. LGVE 1985 I Nr. 25) und das Verfahren durch Erledigungsentscheid zu beenden (§ 104 Abs. 3 ZPO). Der Amtsgerichtspräsident hat nach wiederholter Aufforderung genau dies getan. Von einem Verfahrensrecht verletzenden überspitzten Formalismus kann somit keine Rede sein. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. Justizkommission, 5. April 2000 (JK 00 98) |