Der Amtsgerichtspräsident durfte von ihm verlangen, dass er die notwendigen Angaben mittels der Formulare vollständig und systematisiert einreichen würde. 5. - Im Zusammenhang mit richterlichen Aufforderungen im UR-Verfahren erfolgt praxiskonform eine Fristansetzung zur Einreichung von Belegen unter Androhung, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angenommen werde (§ 88 Abs. 2 ZPO). Nach unbenutztem Ablauf der richterlich angesetzten Frist ist auf das UR-Gesuch nach § 133 Abs. 3 ZPO i.V.m.