Von willkürlichen Sachverhaltserhebungen des verfahrensleitenden Richters kann somit keine Rede sein, zumal dem Kläger nach dessen erster Weigerung ausdrücklich nochmals Gelegenheit zum Nachreichen der beiden ausgefüllten Formulare eingeräumt wurde. Der Kläger hätte somit auch Zeit genug gehabt, die von ihm eingeforderten Unterlagen beizubringen (inkl. Bestätigung des Gemeindesteueramtes). Der Amtsgerichtspräsident durfte von ihm verlangen, dass er die notwendigen Angaben mittels der Formulare vollständig und systematisiert einreichen würde.