Vorliegend wurde vom Kläger lediglich verlangt, dass er die beiden amtlichen Formulare «Gesuch um unentgeltliche Prozessführung» (gelb) und «Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege» (blau) vollständig ausfülle und einreiche. Diese enthalten alle für die Beurteilung des Gesuches notwendigen Angaben, insbesondere auch zur Person (Beurteilung der Wohnsituation, Unterhaltspflichten usw.) und zur vorgesehenen Anspruchsbegründung im Hauptprozess (Beurteilung der Erfolgsaussichten im Sinne von § 130 Abs. 2 ZPO). Ferner ist darin auch eine Bescheinigung des Gemeindesteueramtes vorgesehen und verlangt.