Welche Unterlagen der Instruktionsrichter vom Gesuchsteller innert welcher Frist einverlangt, unterliegt dessen Verfahrensleitungsbefugnis (§ 16 Abs. 1, 2 und 4 lit.b ZPO) und würde im Beschwerdeverfahren nur bei Willkür korrigiert, etwa bei sachfremden Erkundigungen oder der Ansetzung einer unrealistisch kurzen Reaktionszeit. Es liegt nicht im Ermessen des UR-Ansprechers, ob er einer richterlichen Aufforderung nachkommen soll oder nicht. Vorliegend wurde vom Kläger lediglich verlangt, dass er die beiden amtlichen Formulare «Gesuch um unentgeltliche Prozessführung» (gelb) und «Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege» (blau) vollständig ausfülle und einreiche.