am Schluss; zur verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs: vgl. BGE 124 I 242 E. 2, 122 I 55 E. 4 lit.a und 121 III 333 E. 3 lit.b, richterliche Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung, persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei). Welche Unterlagen der Instruktionsrichter vom Gesuchsteller innert welcher Frist einverlangt, unterliegt dessen Verfahrensleitungsbefugnis (§ 16 Abs. 1, 2 und 4 lit.b ZPO) und würde im Beschwerdeverfahren nur bei Willkür korrigiert, etwa bei sachfremden Erkundigungen oder der Ansetzung einer unrealistisch kurzen Reaktionszeit.