Androhungsgemäss erledigte der Amtsgerichtspräsident daher das Verfahren. Dieses praxiskonforme Vorgehen entspricht der Rechtslage. Von einem UR-Gesuchsteller, der eine staatliche Leistung für sich in Anspruch nehmen will, kann erwartet werden, dass er gerichtlichen Aufforderungen fristgemäss nachkommt (BGE 111 Ia 104 E. 2 lit.b). Er unterliegt einer Mitwirkungspflicht (LGVE 1996 I Nr. 26).