Mit Verfügung vom 21. Januar 2000 forderte der Amtsgerichtspräsident den Kläger auf, die beiden zugestellten amtlichen UR-Formulare auszufüllen und einzureichen. Die Verfügung war mit der Androhung verbunden, dass bei Nichtbefolgung Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angenommen werde. Der Kläger widersetzte sich dieser Aufforderung, weshalb ihm der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 16. Februar 2000 nochmals eine Frist bis zum 15. März 2000 zur Einreichung der beiden ausgefüllten Formulare ansetzte. Innert dieser Frist wurden die beiden UR-Formulare nicht eingereicht. Androhungsgemäss erledigte der Amtsgerichtspräsident daher das Verfahren.