ZPO gegeben (LGVE 1995 I Nr. 43). Der Amtsgerichtspräsident konnte daher in seinem Entscheid auf einen Rechtsmittelhinweis verzichten (§ 111 Abs. 2 ZPO). Die als «Rekurs» bezeichnete Eingabe ist somit als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln. Der Kläger beruft sich u.a. auf «überspitzten Formalismus» und macht damit die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift im Sinne von § 266 lit.b ZPO geltend. Dieser Vorwurf ist nachfolgend zu prüfen. 4. - Mit Verfügung vom 21. Januar 2000 forderte der Amtsgerichtspräsident den Kläger auf, die beiden zugestellten amtlichen UR-Formulare auszufüllen und einzureichen.