Mit Entscheid vom 16. März 2000 erklärte der Amtsgerichtspräsident das vom Kläger eingeleitete UR-Verfahren für einen Zivilprozess zufolge angedrohter Annahme des Verzichts als erledigt, nachdem der Kläger innert der ihm angesetzten Frist die ihm zugestellten Formulare nicht ausgefüllt und eingereicht hatte. Der Kläger reichte gegen diesen Entscheid Rekurs ein, worin er das Verfahren des Amtsgerichtspräsidenten als Schikane und überspitzten Formalismus bezeichnete. Aus den Erwägungen: 3. - Gegen Erledigungsentscheide (§ 104 Abs. 3 ZPO) im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nur die Nichtigkeitsbeschwerde nach §§ 265 ff. ZPO gegeben (LGVE 1995 I Nr. 43).