{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-04-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-00-98_2000-04-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=40", "Checksum": "3468d4c98dcab066058629063d6e7af6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 00 98", "2000 I Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 05.04.2000 JK 00 98 (2000 I Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 88 Abs. 2, 104 Abs. 3, 130 Abs. 1, 133 Abs. 3 i.V.m. 230 Abs. 1 und 2 und 234 Abs. 3 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Pflicht des UR-Gesuchstellers zur Einreichung der vollständig ausgefüllten UR-Formulare auf richterliche Anordnung hin (Begründungs- und Mitwirkungspflicht). Erledigungsentscheid zufolge Nichteintretens nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Einreichung der UR-Formulare (formelle Konsequenz). Richterliche Androhung der Annahme des Verzichts auf die unentgeltliche Rechtspflege im hängigen Verfahren (materielle Konsequenz). | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:32", "Checksum": "3de89afa03ee0a5d631f4ff1db03431b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 05.04.2000 JK 00 98 (2000 I Nr. 35)\nRegeste:\n§§ 88 Abs. 2, 104 Abs. 3, 130 Abs. 1, 133 Abs. 3 i.V.m. 230 Abs. 1 und 2 und 234 Abs. 3 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Pflicht des UR-Gesuchstellers zur Einreichung der vollständig ausgefüllten UR-Formulare auf richterliche Anordnung hin (Begründungs- und Mitwirkungspflicht). Erledigungsentscheid zufolge Nichteintretens nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Einreichung der UR-Formulare (formelle Konsequenz). Richterliche Androhung der Annahme des Verzichts auf die unentgeltliche Rechtspflege im hängigen Verfahren (materielle Konsequenz). | Zivilprozessrecht\n\n der Formulare vollständig und systematisiert einreichen würde. 5. - Im Zusammenhang mit richterlichen Aufforderungen im UR-Verfahren erfolgt praxiskonform eine Fristansetzung zur Einreichung von Belegen unter Androhung, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angenommen werde (§ 88 Abs. 2 ZPO). Nach unbenutztem Ablauf der richterlich angesetzten Frist ist auf das UR-Gesuch nach § 133 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 234 Abs. 3 ZPO zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht einzutreten (vgl. LGVE 1985 I Nr. 25) und das Verfahren durch Erledigungsentscheid zu beenden (§ 104 Abs. 3 ZPO). Der Amtsgerichtspräsident hat nach wiederholter Aufforderung genau dies getan. Von einem Verfahrensrecht verletzenden überspitzten Formalismus kann somit keine Rede sein. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. Justizkommission, 5. April 2000 (JK 00 98) |"}