274d Abs. 3 OR von Amtes wegen tätig, d.h. sie hat die Voraussetzungen der Wirksamkeit der Kündigung und einer allfälligen Erstreckung des Mietverhältnisses grundsätzlich selber abzuklären. Auch besteht an der Verhandlung jeweils die Möglichkeit jeder Partei, sich mit dem jeweiligen Interessenvertreter im Entscheidsgremium zu besprechen und beraten zu lassen. Unter diesen Umständen kommt dem Aspekt der Waffengleichheit vorliegend eine untergeordnete Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger ohne weiteres in der Lage ist, seine Interessen vor der Schlichtungsbehörde selber zu wahren. Der Rekurs ist mithin abzuweisen.