Die Gegenpartei, obwohl angeblich im Mietrecht erfahren, unternahm den ersten Kündigungsversuch demgegenüber formnichtig ohne Formular. Erst beim zweiten Anlauf wurden offenbar die notwendigen und von der Schlichtungsbehörde von Amtes wegen zu prüfenden Formalien eingehalten. Ferner geht es im angestrengten Verfahren lediglich um eine Kündigungsanfechtung, verbunden mit einem Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses. Diesbezüglich stellen sich objektiv keine komplizierten Fragen, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht, wie dies etwa bei einem Mietzinsherabsetzungsbegehren der Fall sein könnte. Die Schlichtungsbehörde ist gemäss Art. 274d Abs. 3