E. 4 lit.c die unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch im Verfahren vor Schlichtungsbehörde nicht grundsätzlich aus, beschränkte sie jedoch selber in Verfahren mit Untersuchungsmaxime auf besondere Ausnahmefälle und wendet strenge Zulassungskriterien an. Der Kläger ist als Jus-Student selber rechtskundig, was schon der Umstand belegt, dass er selber unter Berufung auf die Waffengleichheit und unter Angabe einer Litera-turstelle sowie mit richtiger Rechtsberufung an das Obergericht gelangte. Die Gegenpartei, obwohl angeblich im Mietrecht erfahren, unternahm den ersten Kündigungsversuch demgegenüber formnichtig ohne Formular.