Der Aspekt der Waffengleichheit stellt dabei nur ein Element dar, welches für sich allein noch nicht zwingend einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand begründet (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 135 ZPO). Das Bundesgericht schloss zwar in BGE 119 Ia 268f. E. 4 lit.c die unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch im Verfahren vor Schlichtungsbehörde nicht grundsätzlich aus, beschränkte sie jedoch selber in Verfahren mit Untersuchungsmaxime auf besondere Ausnahmefälle und wendet strenge Zulassungskriterien an.