29 Abs. 3 BV), wird die Notwendigkeit der Verbeiständung voraus-gesetzt, welche gemäss § 135 Abs. 3 ZPO in Summarverfahren nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist. Massgebend für die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung sind die Bedeutung der Streitsache, die Rechtskundigkeit der gesuchstellenden Partei, die Komplexität von Sach- und Rechtslage sowie die Anwendbarkeit der Offizialmaxime. Der Aspekt der Waffengleichheit stellt dabei nur ein Element dar, welches für sich allein noch nicht zwingend einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand begründet (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 135 ZPO).