Da das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos ist (Art. 274d Abs. 2 OR), stellt sich im Rahmen der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege zum Vornherein nur die Frage nach der Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von § 135 ZPO. Gemäss jener Bestimmung, welche mit dem Bundesverfassungsrecht in Einklang steht (Art. 29 Abs. 3 BV), wird die Notwendigkeit der Verbeiständung voraus-gesetzt, welche gemäss § 135 Abs. 3 ZPO in Summarverfahren nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist.