Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Klägern lediglich die sog. Vorschuss-UR zu erteilen, d.h. sie werden von der Vorschusspflicht gegenüber Gericht und Anwalt entbunden und ihrem Anwalt vom Staat Kostengutstand gewährt (LGVE 1992 I Nr. 30). Der durch das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege garantierte verfassungsmässige Anspruch auf freien Zugang zum Gericht (BGE 122 I 207) beinhaltet nie die definitive Kostenübernahme durch den Staat (BGE 122 I 6). Mit dieser Lösung kann dem bei hohen Haftpflichtforderungen regelmässig schwierig zu beurteilenden Problem einer allfälligen Teilaussichtslosigkeit begegnet werden. Justizkommission, 15. Februar 2000 (JK 00 32) |