ZBGR 2000 S. 21). Analoges gilt für die Eintrittsklausel. Gleichzeitig ist das Gesellschaftsverhältnis im Rahmen eines Nachtrages zum Gesellschaftsvertrag zu bereinigen, jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - mehrere Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen werden sollen. Der von Wolf zu Recht geforderte Erbteilungsvertrag setzt einen Erbgang voraus. Um diesen im Grundbuch vor der Erbteilung zu vollziehen, ist in Fällen wie dem vorliegenden zusätzlich zu den obigen Belegen als Ausweis eine Erbenbescheinigung gemäss Art. 18 Abs. 2 lit.a GBV einzureichen.