Ist eine qualifizierte Nachfolgeklausel vereinbart, so ist die Gesellschafterstellung ebenfalls durch Teilungsvorschrift oder Vermächtnis dem nachfolgeberechtigten Erben zuzuweisen, weil dieser allein aufgrund der Nachfolgeklausel gegenüber seinen Miterben über keinen Anspruch auf Zuweisung der Mitgliedschaft verfügt (ZBGR 2000 S. 20, mit Hinweisen). Zur Realisierung der Nachfolge des oder der berechtigten Erben in die Gesellschaft bedarf es bei einer Erbenmehrheit des Abschlusses der Erbteilung in den allgemeinen Formen des Art. 634 ZGB; die Gesellschafterstellung ist im Erbteilungsvertrag dem oder den nachfolgeberechtigten Erben zuzuweisen (Wolf Stephan, in: ZBGR 2000 S. 21).