Liegt - wie vorliegend - eine einfache Nachfolgeklausel vor, kann der Gesellschafter-Erblasser einem zur Nachfolge geeigneten Erben die Gesellschafterstellung mittels Teilungsvorschrift oder Vermächtnis zuweisen. Ist eine qualifizierte Nachfolgeklausel vereinbart, so ist die Gesellschafterstellung ebenfalls durch Teilungsvorschrift oder Vermächtnis dem nachfolgeberechtigten Erben zuzuweisen, weil dieser allein aufgrund der Nachfolgeklausel gegenüber seinen Miterben über keinen Anspruch auf Zuweisung der Mitgliedschaft verfügt (ZBGR 2000 S. 20, mit Hinweisen).