Die Erbengemeinschaft lässt sich mit anderen Worten auch mit rechtsgeschäftlicher Herstellung der Vererblichkeit der Gesellschafterstellung nicht umgehen. Hier besteht also erbrechtlicher Handlungsbedarf: Liegt - wie vorliegend - eine einfache Nachfolgeklausel vor, kann der Gesellschafter-Erblasser einem zur Nachfolge geeigneten Erben die Gesellschafterstellung mittels Teilungsvorschrift oder Vermächtnis zuweisen.