, mit Hinweisen). Hinterlässt der Gesellschafter-Erblasser nur einen einzigen Erben, so ist dieser nicht nur zum Eintritt berechtigt, sondern wird kraft Nachfolgeklausel mit dem Erbgang eo ipso Gesellschafter. Sind dagegen mehrere Erben vorhanden, steht die Gesellschafterstellung ihnen allen in erbengemeinschaftlicher Verbundenheit zu, und zwar zufolge des Grundsatzes der Universalsukzession auch dann, wenn die Vererblichkeit aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel personell beschränkt ist. Die Erbengemeinschaft lässt sich mit anderen Worten auch mit rechtsgeschäftlicher Herstellung der Vererblichkeit der Gesellschafterstellung nicht umgehen.