Vorliegend wurde eine Nachfolgeklausel vereinbart. Bei dieser wird zwischen der einfachen und qualifizierten Form unterschieden, je nachdem, ob die Mitgliedschaft auf einzelne oder alle Erben übergehen soll. Eine Erbengemeinschaft kann als solche nicht Gesellschafterin einer fortzusetzenden einfachen Gesellschaft sein, Gesellschafter können nur einzelne Erben sein. Nicht ausgeschlossen ist dagegen, dass die Erben ihrerseits als Untergemeinschaft in Form einer einfachen Gesellschaft Mitglied der vom Erblasser eingegangenen einfachen Gesellschaft werden (ZBGR 2000 S. 19f., mit Hinweisen).