Eine solche Vereinbarung, die entweder eine Eintrittsklausel oder eine Nachfolgeklausel enthält, kann auch erst nach dem Tod eines Gesellschafters abgeschlossen werden (AJP 4/2000 S. 427). Von einer Eintrittsklausel wird gesprochen, wenn im Gesellschaftsvertrag den Erben eines verstorbenen Gesellschafters das Recht eingeräumt wird, in die Gesellschaft einzutreten. Wird dagegen im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschafterstellung beim Tod eines Gesellschafters auf dessen Erben übergeht, spricht man von einer Nachfolgeklausel. Vorliegend wurde eine Nachfolgeklausel vereinbart.