Dem Grundbuchamt ist in solchen Fällen als Ausweis der Tod des Gesellschafters nachzuweisen sowie der Gesellschaftsvertrag einzureichen (ZBJV 130 [1994] S. 42; AJP 4/2000 S. 427). c) Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben des Gesellschafters: Es ist möglich, dass im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird, dass beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt wird. Eine solche Vereinbarung, die entweder eine Eintrittsklausel oder eine Nachfolgeklausel enthält, kann auch erst nach dem Tod eines Gesellschafters abgeschlossen werden (AJP 4/2000 S. 427).