Im Grundbuch wird der verstorbene Gesellschafter gestrichen; die Erben werden im Grundbuch nicht eingetragen. Dem Grundbuchamt ist demnach als Ausweis der Tod des Gesellschafters nachzuweisen sowie der Gesellschaftsvertrag einzureichen. Eine Erbenbescheinigung ist diesfalls nicht nötig. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann vereinbart werden, dass beim Tod des einen Gesellschafters der Anteil des verstorbenen Gesellschafters dem überlebenden Gesellschafter anwächst. Dieser Fall kommt oft bei Ehegatten-gesellschaften vor. Dem Grundbuchamt ist in solchen Fällen als Ausweis der Tod des Gesellschafters nachzuweisen sowie der Gesellschaftsvertrag einzureichen (ZBJV 130 [1994] S. 42;