b bewirkt nach Stephan Wolf (ZBGR 2000 S. 17f.), dass die vermögensrechtliche Beteiligung des Verstorbenen den überlebenden Gesellschaftern uno actu und ipso iure anwächst. Demnach erwerben die Erben des verstorbenen Gesellschafters keinerlei unmittelbare Berechtigung am Gesellschaftsvermögen; zu ihren Gunsten entsteht bloss ein schuldrechtlicher Abfindungsanspruch. Entsprechend geht auch der Gesamteigentumsanteil des verstorbenen Gesellschafters an den im Gesellschaftsvermögen vorhandenen Grundstücken durch Akkreszenz aussergrundbuchlich an die überlebenden Gesellschafter über, und es verbleibt den Erben ein Abfindungsanspruch. Im Grundbuch wird der verstorbene Gesellschafter gestrichen;