18 Abs. 2 lit. a GBV (SR 211.432.1) einzureichen (AJP 4/2000 S. 426; ZBJV 130 [1994] S. 39). b) Fortsetzung der Gesellschaft ohne Erben des Gesellschafters: Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass im Falle des Ablebens eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt wird. Zu diesem und zum folgenden Fall hat das Bundesgericht bislang keine Stellung genommen; der oben erwähnte BGE 119 II 119 ff. bezieht sich nur auf den Fall, bei welchem keine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters getroffen wurde. Fall lit. b bewirkt nach Stephan Wolf (ZBGR 2000 S. 17f.